Freiwillige FeuerwehrJugend FeuerwehrFördervereinMitgliederbereich

SATZUNG

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Obrigheim/Pfalz e.V “.

 

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Obrigheim.

 

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grünstadt/Wstr. eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1. ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens

     in der  Gemeinde Obrigheim

2. die soziale Fürsorge der Mitglieder

3. Förderung der Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der

     Feuerwehrverordnung (FwVO)

4. Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit

     überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.

5. Die Betreuung der Jugendfeuerwehr

6. Förderung des Feuerwehrmusikwesens

7. Die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des

     Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophen-

     schutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes

8. Öffentlichkeitsarbeit.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 

Dem Verein können angehören:

 

1. Feuerwehrangehörige

2. Inaktive Mitglieder

3. Mitglieder der Altersabteilung

4. Mitglieder der Jugendfeuerwehr

5. Ehrenmitglieder

6. Fördernde Mitglieder

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben, oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.

 

(3) Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

(4) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen der Satzung offen.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7 Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereins werden insbesondere aufgebracht durch:

 

1. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitglieder-

     versammlung festzusetzen sind

2. Freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)

3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Mitgliederversammlung

2. Geschäftsführender Vorstand ( Vorstand i.S. des § 26 BGB)

3. Vereinsvorstand ( § 12 der Satzung ).

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer

14- tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in der „Rheinpfalz“ und/oder im „Amtsblatt“.

 

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.

  

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagespunkte bezeichnet sein.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

2. Wahl des Vorstandes

3. Wahl der Kassenprüfer

4. Festsetzung der Mitgliedbeiträge

5. Genehmigung der Jahresrechung und des neuen

     Haushaltsetats

6. Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters

7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

9. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen

     den Ausschluss aus dem Verein

10. Erlass der Geschäftsordnung

11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmung erfolgt, grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

 

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

§ 12 Vereinsvorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

1. dem Vorsitzenden

2. stellvertretendem Vorsitzenden

3. dem Kassenverwalter

4. dem Schriftführer

5. dem Pressewart

6. dem Jugendwart

7. Beisitzern aus den Reihen der Feuerwehrangehörigen

8. Beisitzer der Altersabteilung

9. Beisitzer der Ehrenmitglieder

10. Beisitzer der fördernden Mitgliedern

11. Beisitzer der Jugendfeuerwehr

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

4. Die Vereinsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und

wesentlich erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 13 Rechnungswesen

 

(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung des Kassengeschäfts verantwortlich.

 

(2) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100,00 € ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungs-anordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 14 Auflösung

 

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.

 

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obrigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde am ...................... von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am ......................... in Kraft.



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14.12.2018       [Mehr]